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Umsatzsteuer | Finales Schreiben zur Umsatzsteuersenkung (BMF)

Zum beschlossenen Konjunkturpaket zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Nach Entwürfen steht das finale BMF-Schreiben zur Verfügung (BMF-Schreiben v. 30.6.2020 - III C 2 - S 7030/20/10009 :004).

 

Das finale BMF-Schreiben umfasst u.a. folgende Inhalte:

 

  • Die Änderungen des UStG sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden (vgl. Tz. 2 des BMF-Schreibens).
  • Änderungen sind auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür - z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen - in den Fällen der Istversteuerung bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens).
  • Zu den Eintragungen in den Formularen wurde in Tz. 4 erläutert:

 

Die Bemessungsgrundlage zu den Umsätzen und innergemeinschaftlichen Erwerben (sowie Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Steuer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schuldet) zu 16 % und 5 % sowie der dazugehörige Steuerbetrag sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) gesammelt in den Kennzahlen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen (Zeilen 28 und 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 45, 84 und 96 der Umsatzsteuererklärung). Eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz ist bei der Eintragung nicht vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage und die selbst ermittelte Umsatzsteuer für Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz in den bestehenden Kennzahlen zu erfassen (Zeilen 48 bis 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 99 bis 101 der Umsatzsteuererklärung).

 

  • Istversteuerung (Tz. 7 des BMF-Schreibens): Werden nach dem 30.6.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % zu berechnen. Zur Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen sind in Tz. 12 des BMF-Schreibens Erläuterungen abgedruckt.
  • Zur Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1.7.2020 für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden, wird in Tz. 8 und 9 des Schreibens Stellung genommen. Für den umgekehrten Fall am Ende des Jahres verweist Tz. 51 auf Tz. 9 (Anwendung der Vereinfachungsregel).
  • Zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen – auch im Zusammenhang mit Werklieferungen und Werkleistungen werden in Tz. 20 und 21 des BMF-Schreibens Ausführungen geschildert.
  • Zur Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen wird auf die Entgeltsvereinnahmung abgestellt. Hierzu wird auf Tz. 10 und 11 des BMF-Schreibens verwiesen.
  • Langfristige Verträge (Tz. 13): Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer mit den nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1.7.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden Umsatzsteuersätzen (19 % bzw. 7 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1.7.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken.
  • Leistungsbereiche mit Vergütungsordnungen (RVGStBVV, KostO, HOAI), Tz. 14: Die Entgelte schließen entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht ein. Soweit die Unternehmer berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die Umsatzsteuer nach dem zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % dem Entgelt hinzurechnen (vgl. Tz. 14 des BMF-Schreibens).
  • Zu den Folgen eines überhöhten Steuerausweises (Tz. 18): Weist der Unternehmer entgegen den Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer aus, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 % ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer im Sinne des § 15 UStG handelt (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStAE). Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Zu den besonderen Anforderungen an die Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE.
  • Eine befristete Nichtbeanstandungsregel im B2B-Bereich wurde in Tz. 46 „Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette“ verankert:

 

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz (19 % anstelle von 16 % bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.8.2020 seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

 

  • Zur Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage (z.B. Skonto, Rabatt, Nachberechnung) in Tz. 27: Tritt nach dem 30.6.2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.7.2020 ausgeführten Umsatz ein, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
  • Tz. 29 behandelt das Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen:

 

Die erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Es wird zugelassen, die Steuerberichtigung nach § 17 UStG nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen. Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer - soweit die zugrundeliegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen - nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berichtigen. Für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gilt diese Vereinfachung entsprechend. Wird ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seien Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht.

 

Bei Einzweck-Gutscheinen (Tz. 30) ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der Leistungsfiktion die Ausgabe des Gutscheins an den Kunden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Sollte bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.

 

  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu dem abgesenkten allgemeinen Umsatzsteuersatz (Tz. 44): Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.) in der Nacht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben die ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 5 % bzw. 16 % angewandt werden. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
  • Des Weiteren geht das BMF-Schreiben u.a. auf folgende Themen ein:

 

Tz. 31: Erstattung von Pfandbeträgen

 

Tz. 32 ff.: Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen

 

Tz. 34: Besteuerung von Telekommunikationsleistungen

 

Tz. 35 ff.: Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung

 

Tz. 38 ff.: Besteuerung von Personenbeförderungen

 

Tz. 42: Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern

 

Tz. 45: Umtausch von Gegenständen

 

Das Schreiben beinhaltet auch bereits erste Hinweise zur Anhebung des Steuersatzes ab dem 1.1.2021 (Tz. 47 ff.).

 

Hinweis

 

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Hompage des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Lesen Sie hierzu den Aufsatz von Rondorf „Befristete Senkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes“ in der NWB 28/2020.

 

Die bisherigen Entwürfe finden Sie in der NWB Datenbank.

 

Quelle: BMF online, Newsletter v. 1.7.2020 (JT)

 

Fundstelle(n):

NWB CAAAH-52298